Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde ohne nähere öffentliche Begründung; der Erfolg wurde aus den in einem Schreiben des Berichterstatters vom 25. April 2017 genannten Gründen versagt. Das Gericht beruft sich auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht von weiterer Ausführung ab. Mit der Entscheidung ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen fehlt.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden öffentlichen Begründung absehen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde führt zur Erledigung eines parallel gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung, soweit die Hauptsache dadurch entschieden ist.
Die Bezugnahme auf eine schriftliche Begründung des Berichterstatters reicht aus, um die Entscheidung zu tragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Zurückhalten weiterer Ausführungen vorliegen.
Tenor
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.