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BVerfG·2 BvC 10/15·12.06.2017

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde ohne nähere öffentliche Begründung; der Erfolg wurde aus den in einem Schreiben des Berichterstatters vom 25. April 2017 genannten Gründen versagt. Das Gericht beruft sich auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht von weiterer Ausführung ab. Mit der Entscheidung ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen fehlt.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden öffentlichen Begründung absehen.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde führt zur Erledigung eines parallel gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung, soweit die Hauptsache dadurch entschieden ist.

4

Die Bezugnahme auf eine schriftliche Begründung des Berichterstatters reicht aus, um die Entscheidung zu tragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Zurückhalten weiterer Ausführungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.