Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Fehlende Geburtsdaten als formaler Mangel der gem § 26 Abs 3 S 2 EuWG erforderlichen Beitrittserklärungen - Unverzichtbarkeit der Geburtsdaten zur Prüfung der Wahlberechtigung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Beitrittserklärungen zur Wahlprüfungsbeschwerde vor. Strittig war, ob das Fehlen des Geburtsdatums in den nach §26 Abs.3 S.2 EuWG erforderlichen Erklärungen einen formellen Mangel darstellt. Das BVerfG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Angaben zum Tag der Geburt zur Prüfung der Wahlberechtigung (Mindestalter) unerlässlich sind. Auf die Angabe kann nicht verzichtet werden.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen formeller Mängel der Beitrittserklärungen (fehlende Geburtsdaten) als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die nach §26 Abs.3 S.2 EuWG erforderlichen Beitrittserklärungen formelle Anforderungen nicht erfüllen.
Die Angabe des Tages der Geburt in Beitrittserklärungen ist verpflichtend und kann nicht entbehrt werden, da sie für die Prüfung der Wahlberechtigung wesentlich ist (§26 Abs.3 S.3 EuWG i.V.m. §48 Abs.2 BVerfGG).
Fehlende Geburtsdaten verhindern eine verlässliche Feststellung des Mindestalters nach §6 EuWG und machen die Unterstützererklärungen unwirksam.
Formelle Mängel der Unterstützererklärungen sind entscheidungserheblich und rechtfertigen die Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.