Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvB 1/19·23.05.2023

Verfahren über den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art 21 Abs 3 GG idF vom 13.07.2017): Durchführung der mündlichen Verhandlung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtParteienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren über den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Verhandlung angeordnet. Die Entscheidung betrifft die Verfahrensführung; über die materielle Frage des Parteiausschlusses wurde nicht entschieden. Die Anordnung dient der vertieften Erörterung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte.

Ausgang: Antrag des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im Ausschlussverfahren der NPD stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2

Beteiligte wie Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen; das Gericht kann diesem Antrag stattgeben.

3

Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung dient der umfassenden Erörterung entscheidungserheblicher verfassungsrechtlicher Fragen, soweit dies zur Sachaufklärung geboten ist.

4

Die Anordnung der Verhandlung begründet keinen materiellen Entscheid über den Antrag auf Ausschluss einer Partei von der Parteienfinanzierung.

Relevante Normen
§ Art 21 Abs 3 S 1 GG vom 13.07.2017§ Art 21 Abs 3 S 2 GG vom 13.07.2017§ 13 Nr 2a BVerfGG§ 43 BVerfGG§ 46a BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss

vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss

Tenor

Die Verhandlung über den Antrag des Bundestages, des Bundesrats und der Bundesregierung ist durchzuführen.