Verfahren über den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art 21 Abs 3 GG idF vom 13.07.2017): Durchführung der mündlichen Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren über den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Verhandlung angeordnet. Die Entscheidung betrifft die Verfahrensführung; über die materielle Frage des Parteiausschlusses wurde nicht entschieden. Die Anordnung dient der vertieften Erörterung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte.
Ausgang: Antrag des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im Ausschlussverfahren der NPD stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beteiligte wie Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen; das Gericht kann diesem Antrag stattgeben.
Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung dient der umfassenden Erörterung entscheidungserheblicher verfassungsrechtlicher Fragen, soweit dies zur Sachaufklärung geboten ist.
Die Anordnung der Verhandlung begründet keinen materiellen Entscheid über den Antrag auf Ausschluss einer Partei von der Parteienfinanzierung.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss
vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss
Tenor
Die Verhandlung über den Antrag des Bundestages, des Bundesrats und der Bundesregierung ist durchzuführen.