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BVerfG·2 BvB 1/13·02.12.2015

Beschluss im NPD-Verbotsverfahren: Durchführung der Verhandlung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtParteienverfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bundesrat beantragte die Durchführung der Verhandlung im Verbotsverfahren gegen die NPD. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Verhandlung anberaumt. Maßgeblich war die Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und zur sachgerechten Entscheidung. Die Entscheidung wurde per Beschluss getroffen.

Ausgang: Anträge des Bundesrats auf Durchführung der Verhandlung im NPD-Verbotsverfahren werden stattgegeben; Verhandlung ist durchzuführen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anordnen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung erforderlich ist.

2

Die Anordnung einer Verhandlung dient der Sicherung des rechtlichen Gehörs und der vertieften Erörterung verfassungsrechtlich bedeutsamer Fragen.

3

Bei Parteiverbotsverfahren ist besondere Rücksicht auf die umfassende Erörterung der verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu nehmen; erforderlichenfalls ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4

Die Entscheidung über die Durchführung der Verhandlung kann durch Beschluss getroffen werden und liegt im Ermessen des Gerichts unter Abwägung der Verfahrensinteressen und des öffentlichen Interesses an der Klärung.

Relevante Normen
§ Art 21 Abs 2 GG§ 45 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss

nachgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss

nachgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 2 BvB 1/13, Urteil

Tenor

Die Verhandlung über die Anträge des Bundesrats ist durchzuführen.