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BVerfG·2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01·20.05.2014

Ablehnung der Auslagenerstattung im Parteiverbotsverfahren - einstweilige Anordnungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens (hier: Regelungen zum Verfahren und zu dessen Durchführung) lösen keine Kostenfolgen aus

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin begehrte Erstattung notwendiger Auslagen für einstweilige Anordnungen im Parteiverbotsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab und bestätigte, dass die frühere Versagung die Zwischenverfahren umfasst. Die angefochtenen Beschlüsse regelten lediglich das Verfahren und seine Durchführung innerhalb des Hauptsacheverfahrens. Solche verfahrensinternen Anordnungen begründen keine eigenständigen Kostenfolgen.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für einstweilige Anordnungen abgewiesen, da es sich um verfahrensinterne Anordnungen ohne Kostenfolgen handelt

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen, die lediglich Regelungen zum Verfahren und dessen Durchführung innerhalb des Hauptsacheverfahrens treffen, lösen keine eigenständigen Kostenfolgen und begründen keine Erstattungsverpflichtung notwendiger Auslagen.

2

Die Versagung der Erstattung notwendiger Auslagen erstreckt sich auf Zwischenverfahren und auf die Anordnungen, die zu den betreffenden Beschlüssen geführt haben.

3

Einstweilige Anordnungen im Sinne des § 32 BVerfGG, die eine vorläufige sachliche Regelung treffen, sind von verfahrensinternen Anordnungen zu unterscheiden; allein erstere können Kostenfolgen begründen.

4

Beschlüsse, die nur verfahrensinterne Sicherungs- oder Durchführungsregelungen treffen, können nicht als Grundlage für eine Kostenauferlegung gegenüber der Gegenpartei dienen.

Relevante Normen
§ Art 21 Abs 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ Art. 21 Abs. 2 GG§ 32 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 15. Juni 2001, Az: 2 BvB 1/01, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 15. Juni 2001, Az: 2 BvB 2/01, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 15. Juni 2001, Az: 2 BvB 3/01, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 3. Juli 2001, Az: 2 BvB 1/01, Beschluss

vorgehend BVerfG, 3. Juli 2001, Az: 2 BvB 1/01, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 1. Oktober 2001, Az: 2 BvB 1/01, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. November 2001, Az: 2 BvB 1/01, Beschluss

vorgehend BVerfG, 4. Dezember 2001, Az: 2 BvB 1/01, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 22. Januar 2002, Az: 2 BvB 1/01, Beschluss

vorgehend BVerfG, 11. Juni 2002, Az: 2 BvB 1/01, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 19. November 2002, Az: 2 BvB 1/01, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 18. März 2003, Az: 2 BvB 1/01, Beschluss

vorgehend BVerfG, 8. Juni 2004, Az: 2 BvB 1/01, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfahren der einstweiligen Anordnungen wird abgelehnt.

Gründe

A.

1

Auf Antrag der Antragsgegnerin gab der Senat mit Beschlüssen vom 15. Juni und 3. Juli 2001 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin zunächst auf, sämtliche im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt Horst Mahler, einen der beiden Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, erfolgten Durchsuchung in dessen Wohnung und Kanzlei sowie in der Parteizentrale der Antragsgegnerin am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten, Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen (BVerfGE 104, 38; 104, 39; 104, 41), sodann, die bei der Durchsuchung beschlagnahmte EDV-Anlage und die anderen vorgenannten Daten und Gegenstände Rechtsanwalt Mahler unverzüglich nach Durchführung bestimmter Maßnahmen der Datensicherung zurückzugeben (BVerfGE 104, 42). Die Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten lasse eine Gefährdung der anhängigen Parteiverbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin als möglich erscheinen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung könnten die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze, die für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG gelten, verletzt werden. Das Recht der betroffenen Partei auf ein faires Verfahren könne durch den Entzug von Daten und Arbeitsmitteln ihrer Bevollmächtigten ebenso wie durch eine Aufdeckung der Prozessstrategie beeinträchtigt werden. Beim Zusammentreffen des Interesses an einer zügigen Beweiserhebung im Strafverfahren und der Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze im Parteiverbotsverfahren falle die Abwägung zugunsten der ungestörten Fortsetzung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG aus. Denn die einstweilige Anordnung hindere lediglich die derzeitige Nutzung der sichergestellten Gegenstände im Strafverfahren gegen den Bevollmächtigten (BVerfGE 104, 42 <50>).

2

Nach Einstellung der Verbotsverfahren beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Die Anträge wurden durch Beschluss vom 8. Juni 2004 abgelehnt (BVerfGE 110, 407).

3

Die Antragsgegnerin beantragt in Bezug auf die Verfahren der einstweiligen Anordnung erneut die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

B.

4

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Versagung von Auslagenerstattung durch Beschluss vom 8. Juni 2004 (BVerfGE 110, 407) erstreckt sich auf das Zwischenverfahren, das zu den Beschlüssen vom 15. Juni und 3. Juli 2001 geführt hat.

5

Diese Beschlüsse haben keine vorläufige Regelung in Bezug auf den sachlichen Gegenstand des Verfassungsrechtsstreits getroffen, wie dies typischerweise bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG der Fall ist. Sie enthalten vielmehr Regelungen zum Verfahren und dessen Durchführung und sind lediglich in der Form einstweiliger Anordnungen ergangen. Es handelt sich um Anordnungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens, die als solche keine eigene Kostenfolge auslösen.