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BVerfG·1 BvR 99/11·13.05.2015

Nichtannahmebeschluss: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Maßgabe für Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen - technische Einschränkungen eines Datenverarbeitungssystems keine Rechtfertigung für nicht erforderliche Datenspeicherung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtDatenschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die fortdauernde Speicherung seiner Daten trotz angeblicher technischer Löschhindernisse. Zentrale Frage ist, ob technische Einschränkungen die Speicherung nicht erforderlicher Daten rechtfertigen. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an und betont, dass technische Grenzen verfassungsrechtliche Anforderungen an die informationelle Selbstbestimmung nicht außer Kraft setzen; im konkreten Fall erscheint die Speicherung zur effektiven Aufgabenerfüllung vertretbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine Verkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Tatsache, dass ein IT-gestütztes Verarbeitungssystem die Löschung bestimmter Daten systembedingt nicht zulässt, rechtfertigt nicht die fortdauernde Speicherung von Daten, die für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind.

2

Die technische Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen hat sich an den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu orientieren.

3

Fortdauernde Speicherung personenbezogener Daten ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zur Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist.

4

Das Bundesverfassungsgericht greift fachgerichtliche Wertungen nur an, soweit eine Verkennung verfassungsrechtlicher Maßstäbe evident ist.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 485 StPO§ 489 Abs 2 StPO§ 489 Abs 7 S 1 Nr 3 StPO§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 10. August 2010, Az: III-1 VAs 16/10, Beschluss

vorgehend OLG Hamm, 15. Juni 2010, Az: III-1 VAs 16/10, Beschluss

nachgehend BVerfG, 8. Dezember 2015, Az: 1 BvR 99/11 - Vz 1/15, Beschwerdekammerbeschluss

Gründe

1

Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Zwar rechtfertigt die bloße Tatsache, dass eine IT-gestützte Datenverarbeitung die Löschung einzelner Daten systembedingt nicht zulässt, die Speicherung eines im Übrigen für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Datenbestandes entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht. Die Anforderungen an die technische Datenverarbeitung haben insoweit den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen und nicht umgekehrt. Im vorliegenden Fall lassen die übrigen Ausführungen des Oberlandesgerichts allerdings die konkret in Rede stehende, fortdauernde Speicherung der Daten des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung als vertretbar erscheinen. Im Ergebnis ist demnach eine Verkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erkennen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.