Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Zurückweisung eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs in ursprünglicher Besetzung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und verwirft Ablehnungsanträge gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und weitere Kammermitglieder als rechtsmissbräuchlich. Das Gericht verzichtet gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird.
Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer näheren Begründung absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Mitwirkung eines namentlich genannten Richters in der Kammer begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund für ein Ablehnungsgesuch, wenn dieses als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.
Vorinstanzen
vorgehend AG Plön, 10. Juni 2016, Az: 11 XVII 2421, Beschluss
Tenor
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und "anderer" Richter der Kammer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof und ihrer weiteren Mitglieder. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.