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BVerfG·1 BvR 986/17·24.07.2017

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Zurückweisung eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs in ursprünglicher Besetzung

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeVerfahrensrecht (Verfassungsprozessrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und verwirft Ablehnungsanträge gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und weitere Kammermitglieder als rechtsmissbräuchlich. Das Gericht verzichtet gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer näheren Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Mitwirkung eines namentlich genannten Richters in der Kammer begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund für ein Ablehnungsgesuch, wenn dieses als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Plön, 10. Juni 2016, Az: 11 XVII 2421, Beschluss

Tenor

Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und "anderer" Richter der Kammer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof und ihrer weiteren Mitglieder. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.