Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung der "Studierenden-Energiepreispauschale" auf Studierende an inländischen Ausbildungsstätten - Unzureichende Befassung mit Sachgründen für Differenzierung zwischen inländischen und im Ausland belegenen Ausbildungsstätten
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer focht die Beschränkung der einmaligen Studierenden-Energiepreispauschale auf inländische Ausbildungsstätten an. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend darlegte. Er unterließ insbesondere eine Auseinandersetzung mit möglichen Sachgründen für die Differenzierung, etwa der schnellen digitalen Auszahlung. Weitere Ausführungen wurden gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung als unzulässig verworfen (Nichtannahmebeschluss)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung grundrechtlicher Rechtspositionen nicht entsprechend den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG substantiiert darlegt.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet sowohl ungleiche Belastungen als auch ungleiche Begünstigungen; der Gesetzgeber ist bei gewährenden Maßnahmen an den Gleichheitssatz gebunden, verfügt aber über einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl der Begünstigten.
Bei der Überprüfung begünstigender Rechtsnormen ist nicht zu prüfen, ob die Regelung die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung darstellt; ausreichend ist, dass die Differenzierung auf hinreichend sachbezogenen, in Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht.
Administrative Erwägungen wie die Gewährleistung einer schnellen, einfachen und digital umsetzbaren Auszahlungsmodalität können einen hinreichend sachbezogenen Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung von Leistungsansprüchen auf inländische Einrichtungen darstellen.
Der Beschwerdeführer muss sich mit möglichen sachlichen Rechtfertigungsgründen der gesetzgeberischen Differenzierung auseinandersetzen; lässt er dies unter, ist die Verfassungsbeschwerde bereits aus Gründen der Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung zuzulassen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Er setzt sich weder mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im Leistungsbereich auseinander, noch geht er auf etwaige Sachgründe für die Differenzierung zwischen in Deutschland und im Ausland gelegenen Ausbildungsstätten bei der Anspruchsberechtigung für die Energiepreispauschale ein (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses [Studierenden-Energiepreispauschalengesetz - EPPSG] vom 16. Dezember 2022 [BGBl I S. 2357]).
1. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 79, 1 <17>; stRspr). Somit ist der Gesetzgeber auch bei der gewährenden Staatstätigkeit an den Gleichheitssatz gebunden; er hat aber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfGE 122, 1 <23> m.w.N.). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Die gesetzlichen Differenzierungen müssen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen (vgl. BVerfGE 162, 178 <182 Rn. 9>; stRspr).
2. Der Beschwerdeführer geht auf etwaige Sachgründe für die Differenzierung, dass die Energiepreispauschale für Studenten auf Ausbildungsstätten beschränkt ist, die im Inland gelegen sind (vgl. § 1 Abs. 1 EPPSG), so dass sogenannte Grenzgänger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 5 EPPSG) nicht anspruchsberechtigt sind, nicht ein. Dabei könnte diese Ungleichbehandlung auf dem hinreichend sachbezogenen Grund beruhen, eine schnelle und einfache Ausschüttung der Einmalzahlung zu gewährleisten. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass dem Gesetzgeber insbesondere an einer schnellen und einfachen, digitalen Umsetzung der Energiepreispauschale gelegen war (vgl. BTDrucks 20/4536, S. 1 ff.; BT-Plenarprotokoll 20/73, S. 8453 ff.; BR-Plenarprotokoll 1029, S. 540 und 561). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb es gleichwohl nicht sachgerecht sein sollte, von der Einrichtung einer digitalen Antragsplattform, die auch Ausbildungsstätten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfasst hätte, abzusehen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.