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BVerfG·1 BvR 963/16·09.03.2017

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeVerfahrensrecht (Verfassungsprozessrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 963/16) nicht zur Entscheidung an und erklärte sie für unzulässig, weil die Beschwerde sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzte und nicht substantiiert darlegte, dass Grundrechte verletzt sein könnten (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG). Das Gericht verzichtete nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf weitere Ausführungen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen fehlender Substantiierung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und nicht substantiiert darlegt, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt sein könnte (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

2

Die Substantiierungspflicht erfordert eine konkrete, entscheidungserhebliche Darlegung; pauschale oder oberflächliche Rügen genügen nicht.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

4

Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. März 2016, Az: XII ZB 540/14, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. September 2014, Az: 20 UF 4/13, Beschluss

vorgehend AG Weinheim, 3. Dezember 2012, Az: 201 F 90/08 VA, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und nicht substantiiert darlegt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.