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BVerfG·1 BvR 962/18·12.09.2018

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Benutzung des BVerfG als allgemeine Beschwerdestelle

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurde abgelehnt; die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hält sie für offensichtlich unzulässig, weil sie sich nicht gegen Akte öffentlicher Gewalt richtet und keine verfassungsrechtliche Substanziierung enthält. Wegen wiederholter, aussichtsloser Nutzung des Gerichts als allgemeine Beschwerdestelle auferlegt es eine Missbrauchsgebühr von 200 €. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht angenommen; PKH abgelehnt und Missbrauchsgebühr 200 € auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen einen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

2

Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG normierten Mindestanforderungen an die Substanziierung müssen eingehalten werden; fehlt es an verfassungsrechtlicher Argumentation, kann die Beschwerde als offensichtlich unzulässig verworfen werden.

3

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 € erheben, wenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

4

Die wiederholte Einreichung erkennbar aussichtsloser Verfassungsbeschwerden und die Benutzung des Bundesverfassungsgerichts als allgemeine Beschwerdestelle können die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr rechtfertigen, um die Aufgabenerfüllung des Gerichts und den Grundrechtsschutz Dritter nicht zu behindern.

5

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar; dies gilt auch für den Ausspruch über eine auferlegte Missbrauchsgebühr.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Würzburg, kein Datum verfügbar, Az: S 11 KR 377/17

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie sich nicht gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet. Zudem ist die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise entsprechend den in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthaltenen Mindestanforderungen substantiiert und schlüssig begründet worden (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Eine verfassungsrechtliche Argumentation oder Auseinandersetzung fehlt gänzlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

5

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts des untauglichen Beschwerdegegenstandes offensichtlich unzulässig. Ihre völlige Aussichtslosigkeit ergibt sich zudem aus dem Mangel an verfassungsrechtlicher Argumentation. Diese Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als der Beschwerdeführer in vorangegangenen Verfahren entsprechend belehrt worden ist und er das Bundesverfassungsgericht als allgemeine Beschwerdestelle benutzt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 160/15 -, juris, Rn. 2).