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BVerfG·1 BvR 956/18·04.07.2018

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Ablehnung nicht namentlich genannter Richter des BVerfG; das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Kammer sah keine hinreichend bestimmten oder durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Befangenheitsgründe. Wegen Offensichtlichkeit wurde von weitergehender Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich pauschale Ausführungen enthält und die zu ablehnenden Richter nicht namentlich benannt oder hinreichend bestimmbar sind.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das auf reinen Vermutungen beruht und nicht durch konkrete tatsächliche Umstände unterlegt ist, ist unzulässig.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs können die betroffenen Richter ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen an der Entscheidung mitwirken.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Unzulässigkeit der Entscheidung offensichtlich ist.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 31. Januar 2018, Az: 1 V 260/18 AO, Beschluss

vorgehend FG Münster, 11. Dezember 2017, Az: 1 V 2918/17 AO, Beschluss

vorgehend FG Münster, 1. Dezember 2017, Az: 1 K 700/14, Beschluss

vorgehend FG Münster, 30. November 2017, Az: 1 K 700/14, Beschluss

vorgehend FG Münster, 9. November 2017, Az: 1 K 700/14, Beschluss

Tenor

Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin zu 1) gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu 1) ist offensichtlich unzulässig. Ihr Vorbringen enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des Ablehnungsgesuchs der Beschwerdeführerin zu 1) von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich bereits daraus, dass lediglich mit pauschalen Ausführungen namentlich nicht benannte Richter abgelehnt werden (vgl. BVerfGE 46, 200) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind. Darüber hinaus beruht das Ablehnungsgesuch auf reinen Vermutungen, die nicht durch konkrete tatsächliche Umstände unterlegt sind (vgl. BVerfGE 142, 9 <17>; 142, 18 <24>).

4

2. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.