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BVerfG·1 BvR 945/21, 1 BvR 946/21·29.06.2021

Erfolglose Eilanträge gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG - Hinweis auf Senatsbeschluss vom 05.05.2021, 1 BvR 781/21 ua

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Beschwerdeführer beantragen einstweilige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs.1 S.1 Nr.2 IfSG. Das BVerfG verneint die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung und weist auf den strengen Maßstab nach § 32 BVerfGG hin. Es verweist auf den Senatsbeschluss vom 05.05.2021 und rügt fehlende neue tatsächliche oder rechtliche Anknüpfungspunkte.

Ausgang: Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Ausgangsbeschränkung nach § 28b IfSG werden abgewiesen; keine neue Substantiierung gegenüber dem Senatsbeschluss vom 05.05.2021.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer einstweiligen Regelung nach § 32 BVerfGG erfordert zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringende Erforderlichkeit; hierfür gilt ein strenger Maßstab, insbesondere bei Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes.

2

Bei Anträgen auf vorläufige Außerkraftsetzung von gesetzlichen Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, sind Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme darzulegen; die schutzwürdigen Nachteile des Vollzugs müssen die Folgen einer Aussetzung überwiegen.

3

Besteht bereits eine vergleichbare Entscheidung desselben Senats, rechtfertigt eine abweichende vorläufige Entscheidung nur ein tragfähiger, substantiiert vorgetragener neuer tatsächlicher oder rechtlicher Umstand.

4

Ein Antragsteller, der die offensichtliche Begründetheit einer Regelung rügt, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Maßnahme tatsächlich kein Eindämmungspotential hat oder anderweitig verfassungsrechtlich nicht haltbar ist; bloße pauschale Rügen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ EpiBevSchG 4§ 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG§ 73 Abs 1a Nr 11c IfSG§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen.

2

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in ihre Grundrechte ein. Die Ausgangsbeschränkung sei nicht geeignet und nicht erforderlich, um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen. Mangels Eindämmungspotential und aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen wögen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung im Übrigen schwerer als die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.

3

2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).

4

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Die Beschwerdeführer haben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.