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BVerfG·1 BvR 938/14·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen an und gibt ihr statt; es erkennt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Grundlage ist die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die nach früherer BVerfG-Entscheidung die Grenzen vertretbarer Auslegung überschreitet. Das LAG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; angegriffene arbeitsgerichtliche Entscheidungen aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wegen Verletzung von Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtliche Auslegung und richterliche Rechtsfortbildung sind durch die Grenzen vertretbarer Auslegung begrenzt; überschreitet die Rechtsprechung diese Grenzen, kann dies eine Verletzung des Anspruchs aufGe­meinsamen Rechtsschutz und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Grundrechte (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG) begründen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annehmen, wenn die angewandene Rechtsprechung des fachlichen Bundesgerichts die verfassungsrechtlich zulässige Interpretation einer gesetzlichen Vorschrift überschreitet.

3

Hält ein oberes Gericht eine Auslegung einer gesetzlicher Vorschrift für verfassungsgemäß, die nach Prüfung die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, sind die hiervon betroffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an die Fachgerichte zurückzuverweisen.

4

Bei der Auslegung von Befristungs- und Teilzeitvorschriften (z. B. § 14 Abs. 2 TzBfG) darf richterliche Rechtsfortbildung nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten; Überschreitung der Auslegungsgrenzen rechtfertigt verfassungsgerichtliches Einschreiten.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG§ 93c Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 19. März 2014, Az: 7 AZN 1318/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19. September 2013, Az: 5 Sa 530/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1210/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 - 5 Sa 530/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1210/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 - 5 Sa 530/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 7 AZN 1318/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.