Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Auslegung von §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG durch die Arbeitsgerichte und das BAG als verfassungswidrig. Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt und stellte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fest. Das LAG‑Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; LAG‑Urteil aufgehoben und Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Gerichtsentscheidungen auf einer Rechtsprechung beruhen, die die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet und dadurch Grundrechte verletzt.
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt gegen richterliche Rechtsfortbildung, die das dem Gesetzgeber zugewiesene Normsetzungsmonopol missachtet.
Erkennt das Bundesverfassungsgericht eine solche Verfassungsverletzung, kann es die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen aufheben und die Sache zur verfassungskonformen Neubewertung an die Fachgerichte zurückverweisen.
Eine obergerichtliche Praxis (insbesondere eine Auslegung von §14 Abs.2 S.2 TzBfG durch das BAG) verliert ihre Bindungswirkung, wenn das Bundesverfassungsgericht sie als verfassungsrechtlich unzulässig einstuft.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 19. März 2014, Az: 7 AZN 1316/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19. September 2013, Az: 5 Sa 503/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1211/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 - 5 Sa 503/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1211/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 - 5 Sa 503/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 7 AZN 1316/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.