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BVerfG·1 BvR 932/22·19.06.2023

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei mangelnden Darlegungen zu verfassungsrechtlicher Argumentation bereits im fachgerichtlichen Verfahren - hier: zur Reichweite des Eigentumsgrundrechts hinsichtlich vermögenswerter Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechte (Eigentumsgarantie)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin rügte Abwägungsfehler und eine verfassungsrechtliche Ausweitung des Eigentumsbegriffs auf vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts. Das BVerfG hielt die Beschwerde für unzulässig, weil nicht dargelegt wurde, dass entsprechender verfassungsrechtlicher Vortrag bereits fachgerichtlich erhoben worden sei (Subsidiarität nach § 90 Abs.2 BVerfGG). Eine Entscheidung zur Frage der Folgen des Todes des Beschwerdeführers blieb offen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 90 Abs.2 BVerfGG); Nichtannahme zur Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass er die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgebracht hat (Subsidiaritätsgrundsatz, § 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Behauptete Verfassungsrechtsverletzungen, insbesondere eine verfassungsrechtliche Auslegung des Eigentumsbegriffs (Art. 14 GG), müssen im fachgerichtlichen Verfahren so vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht die verfassungsrechtliche Frage erkennen konnte.

3

Die Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde mit dem Tod des Beschwerdeführers entfällt, entscheidet sich fallbezogen nach Art des angegriffenen Hoheitsakts und dem Verfahrensstand; ein genereller Fortbestand ist nicht gegeben.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mangels Subsidiarität ohne weitergehende materielle Prüfung oder ausführliche Begründung nicht zur Entscheidung annehmen (vgl. § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG).

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 14 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 823 BGB§ 1004 BGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. Februar 2022, Az: I ZR 2/21, Urteil

vorgehend OLG Köln, 17. Dezember 2020, Az: 15 U 37/20, Urteil

nachgehend BVerfG, 5. September 2023, Az: 1 BvR 932/22, Kammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich verstorben. Darüber, welche Folgen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; 153, 182 <253 Rn. 181 f.>; BVerfGK 9, 62 <69 f.>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).

2

Die Frage kann im vorliegenden Fall indes offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>). Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, die angegriffene Entscheidung enthalte Abwägungsfehler, die eine grundsätzliche Verkennung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG bei Auslegung des einfachen Rechts erkennen ließen. Der Bundesgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Definition des Eigentums konsequenterweise der vermögensrechtliche Bestandteil des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts vom Eigentumsbegriff des Art. 14 GG umfasst sei. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, entsprechenden Vortrag bereits im fachgerichtlichen Verfahren gehalten zu haben (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.