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BVerfG·1 BvR 922/21·30.09.2022

Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtAllgemeines VerfassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer ist am 29.09.2021 verstorben; das BVerfG erklärt die Verfassungsbeschwerde deshalb für erledigt. Das Gericht stellt fest, dass der Tod grundsätzlich zur Erledigung einer auf höchstpersönliche Rechte gerichteten Verfassungsbeschwerde führt, von Einzelfallentscheidungen je nach Art des Hoheitsakts und Verfahrensstand abgesehen. Eine Rechtsnachfolge durch Erben kommt nur ausnahmsweise in Betracht; bloße mögliche finanzielle Folgen genügen nicht zur Weiterführung. Die Erben verfolgen die Beschwerde nicht weiter.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt; Fortführung durch Erben abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tod des Beschwerdeführers führt grundsätzlich zur Erledigung einer zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobenen Verfassungsbeschwerde.

2

Ausnahmeweise kann trotz des Todes des Beschwerdeführers über eine Verfassungsbeschwerde entschieden werden, wenn Art des angegriffenen Hoheitsakts und der Stand des Verfahrens dies rechtfertigen.

3

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt regelmäßig nicht in Betracht, da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient; Ausnahmen sind nur bei eigenen, schutzwürdigen Interessen des Rechtsnachfolgers möglich.

4

Die bloße Aussicht auf mögliche finanzielle Auswirkungen für Erben genügt nicht, um eine Fortführung der Verfassungsbeschwerde durch die Erben zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 4. Januar 2021, Az: 13 WF 157/20, Beschluss

vorgehend AG Lübeck, 30. November 2020, Az: 123 F 126/20, Beschluss

vorgehend AG Lübeck, 11. November 2020, Az: 123 F 126/20, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

Nach Mitteilung seines Verfahrensbevollmächtigten ist der Beschwerdeführer am 29. September 2021 verstorben. Dies führt dazu, dass hier lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

2

1. Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 124, 300 <318>; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; 124, 300 <318> m.w.N.).

3

Auch eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.).

4

2. Danach ist hier die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die in einem Abstammungsverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidungen betreffende Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen. Auch eine Fortführung der Verfassungsbeschwerde durch die Erben des Beschwerdeführers wegen möglicher finanzieller Ansprüche gegen sie kommt nicht in Betracht. Allein die vage Aussicht, dass sie irgendwann in der Zukunft finanziell betroffen sein könnten, genügt nicht, um unter den vorgenannten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Fortführung durch die Erben zuzulassen. Wie sich aus dem Schriftsatz des noch vom verstorbenen Beschwerdeführer beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 11. April 2022 ergibt, wird eine solche Fortführung von den Erben mittlerweile auch nicht mehr erstrebt.