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BVerfG·1 BvR 922/19·11.04.2022

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der Unzulässigkeit pressemäßiger Berichterstattung in kommunalen Amtsblättern erfolglos - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen angeblich pressemäßige Berichterstattung in kommunalen Amtsblättern nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde war nach Auffassung des Gerichts mangels substantiierten Vortrags einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unzulässig. Das Gericht verzichtete gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitere Gründe; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung (Art.103 Abs.1 GG) unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten und die Entscheidung knapp erlassen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und begründen keinen weiterverfahrenseröffnenden Entscheidungsinhalt.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ UWG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Februar 2019, Az: I ZR 112/17, Beschluss

vorgehend BGH, 20. Dezember 2018, Az: I ZR 112/17, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist.

Gründe

1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.