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BVerfG·1 BvR 921/19·22.08.2019

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 921/19) nicht zur Entscheidung angenommen. Es erklärte, dass es dabei nicht auf den Wiedereinsetzungsantrag ankomme. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Der Kammerbeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Bei Nichtannahme kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Erteilung einer Begründung verzichten.

3

Die Entscheidung über die Nichtannahme kann getroffen werden, ohne dass es auf einen parallel gestellten Wiedereinsetzungsantrag ankommt.

4

Ein Kammerbeschluss über die Nichtannahme ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. November 2018, Az: I ZR 154/16, Beschluss

vorgehend BGH, 19. April 2018, Az: I ZR 154/16, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.