Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 921/19) nicht zur Entscheidung angenommen. Es erklärte, dass es dabei nicht auf den Wiedereinsetzungsantrag ankomme. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Der Kammerbeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen.
Bei Nichtannahme kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Erteilung einer Begründung verzichten.
Die Entscheidung über die Nichtannahme kann getroffen werden, ohne dass es auf einen parallel gestellten Wiedereinsetzungsantrag ankommt.
Ein Kammerbeschluss über die Nichtannahme ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. November 2018, Az: I ZR 154/16, Beschluss
vorgehend BGH, 19. April 2018, Az: I ZR 154/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.