Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 45.000 € fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für Vergütungs- und Kostenfragen im Verfahrenskontext. Der Betrag wird im Tenor ausdrücklich beziffert. Weitergehende Entscheidungsgründe sind im vorgelegten Auszug nicht enthalten.
Ausgang: Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 45.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts wird im Tenor ausdrücklich in Euro beziffert und dient der Grundlage für Vergütungs- und Kostenbemessungen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine selbständige verfahrensrechtliche Entscheidung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert bezieht sich auf die anwaltliche Tätigkeit im jeweiligen Verfahren und ist für Gebühren- und Kostenermittlungen maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 4. März 2010, Az: 6 UF 86/09, Urteil
vorgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 1 BvR 918/10, Beschluss
nachgehend BVerfG, 1. Oktober 2012, Az: 1 BvR 918/10, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 € (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.