Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 918/10·16.05.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 45.000 € fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für Vergütungs- und Kostenfragen im Verfahrenskontext. Der Betrag wird im Tenor ausdrücklich beziffert. Weitergehende Entscheidungsgründe sind im vorgelegten Auszug nicht enthalten.

Ausgang: Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 45.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts wird im Tenor ausdrücklich in Euro beziffert und dient der Grundlage für Vergütungs- und Kostenbemessungen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine selbständige verfahrensrechtliche Entscheidung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

4

Der Gegenstandswert bezieht sich auf die anwaltliche Tätigkeit im jeweiligen Verfahren und ist für Gebühren- und Kostenermittlungen maßgeblich.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 4. März 2010, Az: 6 UF 86/09, Urteil

vorgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 1 BvR 918/10, Beschluss

nachgehend BVerfG, 1. Oktober 2012, Az: 1 BvR 918/10, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 € (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.