Nichtannahmebeschluss: Anbringung einer Parabolantenne an Mietwohnung zum Empfang alevitischer Fernsehsender - hier: Unzureichende Darlegung eines von Art 5 Abs 1 S 1 GG geschützten Interesses vor Fachgerichten
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügten die Untersagung der Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang alevitischer Sender. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil die fachgerichtliche Abwägung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 GG verfassungsrechtlich tragfähig war und keine Grundrechtsverletzung aufzeigte. Zudem fehlte eine konkrete Darlegung, dass die genannten Sender tatsächlich das durch Art. 5 GG geschützte Informationsinteresse erfüllen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; keine Aussicht auf Erfolg und unzureichende Substantiierung eines Art. 5 GG-Interesses
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht überprüft bei Verfassungsbeschwerden überwiegend nur, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die Grundrechte verletzt hat, nicht aber die materielle Richtigkeit der Tatsachenwürdigung der Fachgerichte.
Ein Nichtannahmebeschluss nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist gerechtfertigt, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Bei der Abwägung zwischen Eigentumsinteressen (Art. 14 GG) und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist auf die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit der fachgerichtlichen Interessenabwägung abzustellen; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
Zur Geltendmachung eines durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresses muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, inwiefern konkret benannte Sendungen den kulturellen oder religionsbezogenen Informationsbedarf erfüllen.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 28. Februar 2007, Az: 15 S 13109/06, Beschluss
vorgehend AG München, 7. Juli 2006, Az: 452 C 6611/06, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung.
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzen. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 18, 85 <92 f.>).
Das Landgericht hat zwischen dem Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Wohnhauses aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Informationsfreiheit, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefordert (vgl. BVerfGE 90, 27 <33>), abgewogen. Diese Abwägung genügt im Ergebnis noch verfassungsrechtlichen Maßstäben. Tragfähig ist insoweit freilich nicht schon die Erwägung, ein Anspruch der Beschwerdeführer, die den Empfang alevitischer Sender anstreben, scheide bereits deshalb aus, weil sie türkische Fernsehprogramme und damit Sendungen in ihrer Sprache empfangen könnten. Das Gericht stellt der Sache nach jedoch auch - wenngleich ausdrücklich nur bezogen auf den hier jedenfalls nicht primär einschlägigen Maßstab des Art. 4 Abs. 2 GG - darauf ab, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, warum der Empfang eines alevitischen Fernsehprogramms für sie von Belang wäre. Da die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nur pauschal die Namen einiger "alevitischer Sender" genannt haben, ohne auch nur andeutungsweise anzuzeigen, dass und auf welche Art auf diesen Sendern tatsächlich Programme mit Bezug zu Kultur und Glauben der Aleviten ausgestrahlt werden, hält es sich noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen, hierin keinen ausreichenden Vortrag dafür zu sehen, dass die genannten Sender tatsächlich geeignet sind, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Interesse der Beschwerdeführer, sich als Aleviten über das Geschehen in ihrer Heimat unterrichten und die kulturelle Verbindung aufrechterhalten können (BVerfGE 90, 27 <36>), zu befriedigen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.