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BVerfG·1 BvR 915/10·11.06.2010

Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit des Alkoholverkaufsverbots zur Nachtzeit gem § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (juris: LÖG BW) mit Art 2 Abs 1 GG, insbesondere dem Übermaßverbot

Öffentliches RechtVerfassungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt, § 3a LadÖG BW verbiete den Verkauf alkoholischer Getränke zwischen 22:00 und 5:00 Uhr und verletze hierdurch Art. 2 Abs. 1 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es erkennt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und sieht keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot; der Landesgesetzgeber habe einen beachtlichen Einschätzungsspielraum und verfolgte legitime Schutzgüter.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG/Übermaßverbot ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zeitliches Verkaufsverbot für alkoholische Getränke greift in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein, kann aber verfassungsgemäß sein, wenn es legitime Gemeinwohlbelange verfolgt und verhältnismäßig ist.

2

Der Gesetzgeber verfügt bei Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung über einen Einschätzungsspielraum; wissenschaftliche und internationale Erfahrungsgrundlagen können die Geeignetheit zeitlicher Verkaufsbeschränkungen begründen.

3

Dass ein Verkaufsverbot nicht jeglichen Alkoholkonsum verhindert (z.B. durch Vorratskäufe oder Ausschank in Gaststätten) widerlegt nicht dessen Geeignetheit, solange die Maßnahme zur Förderung des verfolgten Zwecks beiträgt.

4

Örtlich und zeitlich begrenzte polizeirechtliche Einzelmaßnahmen sind nicht ohne Weiteres ein milderes, gleich wirksames Mittel; wegen begrenzter Wirksamkeit und Risiko der Problemverlagerung kann eine landesweite Regelung erforderlich sein.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ 3a LÖG BW§ 3a LadÖG§ 2 Abs. 1 LadÖG§ Alkoholverkaufsverbotsgesetz§ Art. 2 GG

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden- Württemberg (LadÖG <GBl 2007, S. 135>).

2

1. Die Vorschrift untersagt - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie unter anderem auch Tankstellen, Bahnhöfe, Kioske und Basare, vgl. § 2 Abs. 1 LadÖG) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Sie wurde durch das Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl 2009, S. 628) in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg eingefügt und ist am 1. März 2010 in Kraft getreten.

3

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Verkaufsverbot stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung ist nicht ersichtlich.

5

Zwar greift die Regelung in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers insoweit ein, als dieser daran gehindert wird, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr alkoholhaltige Getränke käuflich zu erwerben. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch erst dann verletzt, wenn das beschränkende Gesetz nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, weil es in formeller oder materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das vom Beschwerdeführer im Ergebnis einzig gerügte Übermaßverbot ersichtlich. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums konnte der Landesgesetzgeber auch davon ausgehen, dass die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums führt. Der Umstand, dass dadurch nicht jeglicher Alkoholkonsum verhindert wird, weil sich dieser auch an eine vor 22.00 Uhr erfolgte Bevorratung anschließen kann, führt nicht dazu, dass die Regelung nicht zur Förderung der verfolgten Ziele beitragen würde. Die Gesetzesbegründung verweist auf zahlreiche internationale Studien und den Vergleich mit Erfahrungen in Nachbarländern, wonach aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs- und bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert (vgl. LTDrucks 14/4850, S. 10 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden ein milderes Mittel wären, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Zumindest konnte der Gesetzgeber, dem auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Regelung ein Einschätzungsspielraum zukommt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass derartige polizeirechtliche Maßnahmen bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam wären und lediglich eine Problemverlagerung bewirken würden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers führen würde. Dieser ist künftig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am Erwerb von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen gehindert. Dieser Einschränkung seiner Handlungsfreiheit stehen andererseits die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung auch im engeren Sinne verhältnismäßig.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.