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BVerfG·1 BvR 908/20, 1 BvR 1598/20, 1 BvR 1688/20·10.12.2020

Nichtannahmebeschluss: Eingriff in Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess nicht hinreichend substantiiert dargelegt - mangelnde Auseinandersetzung mit einfachrechtlicher Lage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerden gegen OVG‑Beschlüsse wurden als unzulässig verworfen, weil sie die Begründungsanforderungen des BVerfGG nicht erfüllen und keine Erfolgsaussichten aufzeigen. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht ausreichend mit der einfachrechtlichen Lage und deren verfassungsrechtlichem Kontext auseinander. Das BVerfG betont, dass das BVerwG bei Landesrecht nach §137 Abs.1 Nr.1 VwGO nicht zuständig ist und daraus kein Zulassungsgebot folgt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen; mangelnde Begründung und fehlende Aussicht auf Erfolg, keine Zulassung der Berufung geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen des §§ 92, 23 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt und keine hinreichenden Erfolgsaussichten darlegt.

2

Ein Eingriff in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wird nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht, wenn die Beschwerde sich nicht substanziiert mit der einfachrechtlichen Lage und deren verfassungsrechtlichem Kontext auseinandersetzt.

3

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von der Prüfung des Landesrechts ausgeschlossen; die Verwaltungsgerichte sind an die Auslegung des Landesrechts durch das oberste Landesgericht gebunden (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

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Abweichende Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten (z. B. des BGH) begründen für sich genommen keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, Berufungen im Verwaltungsprozess zuzulassen.

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 8 Abs 7 S 2 KAG BB§ 12 Abs 1 Nr 4 KAG BB§ 137 Abs 1 Nr 1 VwGO§ 173 VwGO§ 560 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. März 2020, Az: OVG 9 N 191.17, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Mai 2020, Az: OVG 9 N 192.17, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Juni 2020, Az: OVG 9 N 194.17, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden sind insgesamt unzulässig, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG nicht genügen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

2

1. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu ermöglichen.

3

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg auf die bundesrechtlichen Normen der §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) könne das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. Stellung nehmen, ist unzutreffend. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg als Landesrecht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 22). Zugleich ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, Rn. 21 f.). Folglich ist auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht möglich (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).

4

2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. festgehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, Rn. 17; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2020 - OVG 9 A 6.17 -, Rn. 61). Hierzu war das Oberverwaltungsgericht auch berechtigt, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung entfaltet.

5

Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Berufungszulassung ergibt sich daraus nicht.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.