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BVerfG·1 BvR 896/17·16.10.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei Verfassungsbeschwerden gegen im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) ergangene Entscheidungen

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Verfassungsbeschwerde auf 12.500 € fest. Maßgeblich sind § 14 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG sowie die ständige Rechtsprechung der Kammer. Danach beträgt der Regelwert bei stattgebenden Kammerentscheidungen üblicherweise 25.000 €, bei Beschwerden gegen Entscheidungen aus dem vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) regelmäßig die Hälfte.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung auf 12.500 € (Halbierung des Regelwerts bei § 495a ZPO-Entscheidungen) vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 14 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

2

Die ständige Rechtsprechung der Kammer legt den Regelgegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen regelmäßig auf 25.000 € fest.

3

Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen, die im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangen sind, rechtfertigen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer eine Halbierung des Regelgegenstandswerts auf 12.500 €.

4

Die in der Entscheidung genannten Regelwerte dienen als Richtschnur für die Wertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren und sind in der Kammerpraxis maßgeblich.

Relevante Normen
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 495a S 1 ZPO§ 14 Abs. 1 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Coburg, 23. März 2017, Az: 11 C 2027/16, Beschluss

vorgehend AG Coburg, 23. Februar 2017, Az: 11 C 2027/16, Urteil

vorgehend BVerfG, 8. Juni 2018, Az: 1 BvR 896/17, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 2 ff.).