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BVerfG·1 BvR 890/20·27.05.2020

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist - allerdings Heilung des Gehörsverstoßes im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenGrundrechte (Rechtliches Gehör)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht ein Urteil erließ, bevor die gesetzte Frist nachweislich abgelaufen war. Das BVerfG erkennt zwar die Gehörsverletzung an, stellt aber fest, dass diese im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren geheilt wurde, da das Gericht das übergangene, fristgerecht eingegangene Schriftsatzvorbringen nachträglich berücksichtigt hat. Die Beschwerde wird daher nicht zur Entscheidung angenommen.

Ausgang: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da der festgestellte Gehörsverstoß im Anhörungsrügeverfahren geheilt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ergeht, bevor eine gesetzte Stellungnahme- oder Fristzeit nachweisbar abgelaufen ist.

2

Ein Gehörsverstoß kann geheilt werden, wenn das übergangene, fristgerecht eingegangene Vorbringen im nachfolgenden fachgerichtlichen Rechtsbehelf berücksichtigt wird.

3

Ist die Gehörsverletzung durch die Berücksichtigung des zuvor übergangenen Vorbringens im Anhörungsrügeverfahren beseitigt, entfällt der verfassungsgerichtliche Beschwerdegrund insoweit.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ausreichend festgestellt ist.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Spandau, 11. März 2020, Az: 3 C 341/19, Beschluss

vorgehend AG Spandau, 20. Februar 2020, Az: 3 C 341/19, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Zwar verletzt das Urteil vom 20. Februar 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es zu einer Zeit erlassen wurde, zu der die gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war (vgl. BVerfGE 49, 212 <215>; 70, 215 <218>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, Rn. 9, 11; jeweils m.w.N.). Diese Gehörsverletzung wurde aber im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt (vgl. BVerfGE 73, 322 <326 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1082/18 -, Rn. 17; jeweils m.w.N.), weil das Amtsgericht dabei den zunächst übergangenen, fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 20. Februar 2020 im Rahmen einer Hilfsbegründung berücksichtigt hat.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.