Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € fest. Bei der Bemessung berücksichtigte das Gericht die subjektive Bedeutung für den Beschwerdeführer, eine besondere objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die durch die anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung. Verweis auf BVerfGE 79,365 ff.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die subjektive Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Eine besondere objektive Bedeutung des Verfahrens (öffentliche Relevanz) kann den Gegenstandswert erhöhen und ist bei der Wertbemessung zu würdigen.
Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung eines Verfahrens ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert auch bei fehlendem materiellen Streitwert festsetzen und sich bei der Bemessung an früheren Entscheidungen orientieren (vgl. BVerfGE 79,365 ff.).
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. Februar 2012, Az: II B 110/11, Beschluss
vorgehend FG Düsseldorf, 13. Oktober 2011, Az: 11 K 1484/10 Gr.BG, Urteil
vorgehend BVerfG, 10. April 2018, Az: 1 BvL 11/14, Urteil
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.