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BVerfG·1 BvR 875/23·20.06.2024

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - mangelnde Darlegungen zur Erforderlichkeit der PKH-Gewährung sowie zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Sozialgerichts. Das BVerfG lehnt den PKH-Antrag ab, weil der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass er ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann, und die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. Es sind weder Anhaltspunkte für eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) noch für eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für geplante Verfassungsbeschwerde abgelehnt mangels Darlegung der Erforderlichkeit und fehlender Erfolgsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich auch isoliert vor Erhebung der Beschwerde möglich, erfolgt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen.

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Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn ihre Bewilligung unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person ohne anwaltliche Hilfe ihre Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann und sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann.

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Die Gewährung von PKH setzt ferner hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde voraus; fehlende Erfolgsaussichten schließen die Bewilligung aus.

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Anträge auf PKH müssen substantiiert darlegen, weshalb der Antragsteller an der selbständigen Rechtsverfolgung gehindert ist; allgemeine oder unkonkrete Ausführungen genügen den Darlegungspflichten nicht.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 ff. ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Münster, 21. März 2023, Az: S 11 SF 21/23 E RG, Beschluss

vorgehend SG Münster, 12. Januar 2023, Az: S 11 SF 66/22 E, Beschluss

vorgehend SG Münster, 22. September 2023, Az: S 11 AS 529/14, Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 22. September 2022 - S 11 AS 529/14 -, den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12. Januar 2023 - S 11 SF 66/22 E - und den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21. März 2023 - S 11 SF 21/23 E RG - wird abgelehnt.

Gründe

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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend § 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 f.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. PKH wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2020 - 2 BvR 1819/19 -, Rn. 3).

2

2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.

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Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, insbesondere weil weder eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennbar sind.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.