Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz - juris: ELENA-VfG) nicht zur Abhilfe grundrechtswidriger Eingriffe
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer rügten Verfassungsverletzungen durch §§97,98 SGB IV; nach Aufhebung der Vorschriften erklärten sie die Beschwerde für erledigt und beantragten Erstattung entstandener Auslagen. Das BVerfG lehnte den Erstattungsantrag ab. Nach §34a Abs.3 BVerfGG ist über Auslagenerstattung nach Billigkeit zu entscheiden; eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt nicht. Da die Aufhebung nicht zur Abhilfe verfassungswidriger Eingriffe erfolgte, rechtfertigt sie keine Erstattung.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen nach Erledigung abgelehnt, weil die Aufhebung nicht zur Abhilfe grundrechtswidriger Eingriffe diente.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §34a Abs.3 BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung nach Billigkeitsgesichtspunkten; eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten findet grundsätzlich nicht statt.
Beseitigt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus oder schafft sie anderweitig Abhilfe, kann dies als Hinweis gewertet werden, dass das Begehren berechtigt ist, und die Erstattung der Auslagen wie bei stattgegebener Verfassungsbeschwerde geboten sein.
Die bloße Aufhebung einer angegriffenen Vorschrift begründet keinen Erstattungsanspruch, wenn ersichtlich ist, dass die Aufhebung nicht zum Zweck der Behebung verfassungswidriger Eingriffe erfolgte.
Bei der Billigkeitsentscheidung über Auslagenerstattung ist dem Grund für die Erledigung besondere Bedeutung beizumessen; fehlen Anhaltspunkte für eine aufgabenbezogene Abhilfe, ist die Erstattung zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 14. September 2010, Az: 1 BvR 872/10, Einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde wendete sich gegen § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634, berichtigt im BGBl I S. 1141). Die Beschwerdeführer rügten, durch diese Vorschriften jeweils in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG, insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt zu sein. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 14. September 2010 abgelehnt.
Nachdem der Bundesgesetzgeber mit Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23. November 2011 (BGBl I S. 2298) die angegriffenen Vorschriften aufgehoben hat, haben die Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihnen die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
II.
Dieser Antrag der Beschwerdeführer auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung ihrer notwendigen Auslegung ist abzulehnen.
1. Über die Auslagenerstattung ist, nachdem die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>). Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht, da auch eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts widerspräche, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären (BVerfGE 33, 247 <264 f.>). Wesentliche Bedeutung kann aber insbesondere dem Grund zukommen, der zur Erledigung geführt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; BVerfGK 3, 326 <327 f.>). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, vorbehaltlich dessen, dass keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen der Beschwerdeführer in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (BVerfGE 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).
2. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die Anordnung der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer nicht veranlasst.
Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage aus dem Deutschen Bundestag (vgl. BTDrucks 17/6747 und 17/6864) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufgehoben hat, um etwaigen grundrechtswidrigen Eingriffen abzuhelfen. Es hat daher bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass das Bundesverfassungsgericht keine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde vornimmt, um eine vom Regelfall bei erfolglosen Verfassungsbeschwerde vorgesehene Kostenentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu begründen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.