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BVerfG·1 BvR 862/10·08.04.2010

Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung von Art 12 Abs 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (juris: KiEntfÜbk Haag) - hier: keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG oder Art 20 Abs 3 GG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInternationales Familienrecht/Haager ÜbereinkommenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung von Art.12 Abs.1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen von Art.2 Abs.1 GG und Art.20 Abs.3 GG durch Anordnungen zur persönlichen Rückführung. Das BVerfG sieht hierfür keine Anhaltspunkte und bestätigt die von den Fachgerichten gewählte Auslegung der verbindlichen englischen Fassung; Härten des entführenden Elternteils sind Folge rechtswidrigen Handelns.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine ersichtliche Verletzung von Art.2 Abs.1 GG oder Art.20 Abs.3 GG durch die Auslegung des Art.12 Abs.1 HKÜ.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche Bedeutung hat oder ihre Entscheidung zur Durchsetzung der gerügten Rechte angezeigt ist; fehlt dies, wird die Beschwerde nicht angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Eine Anordnung zur persönlichen Rückführung nach Art.12 Abs.1 HKÜ verletzt nicht ohne Weiteres die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art.2 Abs.1 GG, sofern die Fachgerichte die Auslegungsgrenzen beachten.

3

Der Bestimmtheitsgrundsatz aus Art.20 Abs.3 GG wird durch eine Auslegung des Art.12 Abs.1 HKÜ, die die persönliche Rückführung in das Herkunftsland anordnet, nicht grundsätzlich verletzt.

4

Bei mehrsprachigen völkerrechtlichen Übereinkommen ist die verbindliche Sprachfassung maßgeblich; die englische Fassung von Art.12 Abs.1 HKÜ ('shall order the return of the child forthwith') legt die Rückführung in das Ausgangsland nahe und ist für die Auslegung heranzuziehen.

Relevante Normen
§ Art 20 Abs 3 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 12 Abs 1 KiEntfÜbk Haag§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 18. März 2010, Az: 2 UF 179/09, Beschluss

vorgehend AG Karlsruhe, 21. September 2009, Az: 1 F 293/09, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

2

Insbesondere verstößt eine Auslegung des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (im Folgenden: HKÜ), derzufolge eine Verpflichtung zur persönlichen Rückführung des Kindes durch diejenige Person, die ein Kind widerrechtlich in einen Vertragsstaat gebracht oder dort zurückgehalten hat, angeordnet werden kann, nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. In der (nicht verbindlichen) deutschen Übersetzung des Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist von der Anordnung der "sofortige[n] Rückgabe des Kindes" die Rede. Diese Auslegung wird durch die verbindliche englische Sprachfassung des HKÜ bestätigt. Darin heißt es: "..., the authority concerned shall order the return of the child forthwith". Die verbindliche Sprachfassung legt damit eine Rückkehr des Kindes in das Ausgangsland nahe (vgl. OLG München, FamRZ 2005, S. 1002). Demnach erscheint die Auslegung durch die Fachgerichte, derzufolge das Kind ins Ausgangsland zurückzuführen ist, zumindest möglich. In jedem Fall haben die Fachgerichte aber die Grenzen der Auslegung eingehalten. Die mit dieser Auslegung verbundenen Härten für den entführenden Elternteil sind als Folge der rechtswidrigen Entführung beziehungsweise Zurückhaltung hinzunehmen (vgl. BVerfGE 99, 145 <159 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.