Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte im Verfahren 1 BvR 857/07 den Gegenstandswert für die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf 120.000 € fest. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Kurzfassung des Tenors enthält keine ausführlichen Gründe; der Wert wird in Zahlen und Worten angegeben.
Ausgang: Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf 120.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die Tätigkeit von Bevollmächtigten festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann sich ausdrücklich auf die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin beziehen.
Ein Tenor zur Gegenstandswertfestsetzung benennt den Betrag sowohl in Ziffern als auch in Worten.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 25. Januar 2007, Az: III R 69/06, Urteil
vorgehend BVerfG, 31. Mai 2011, Az: 1 BvR 857/07, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird auf 120.000 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) festgesetzt.