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BVerfG·1 BvR 857/07·18.10.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte im Verfahren 1 BvR 857/07 den Gegenstandswert für die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf 120.000 € fest. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Kurzfassung des Tenors enthält keine ausführlichen Gründe; der Wert wird in Zahlen und Worten angegeben.

Ausgang: Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf 120.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die Tätigkeit von Bevollmächtigten festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann sich ausdrücklich auf die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin beziehen.

3

Ein Tenor zur Gegenstandswertfestsetzung benennt den Betrag sowohl in Ziffern als auch in Worten.

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 25. Januar 2007, Az: III R 69/06, Urteil

vorgehend BVerfG, 31. Mai 2011, Az: 1 BvR 857/07, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird auf 120.000 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) festgesetzt.