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BVerfG·1 BvR 847/16·28.09.2017

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtDatenschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs.1 TKG wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG erörtert die Vereinbarkeit der Regelung mit der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG). Es hält die Vorschrift für eine zulässige Berufsausübungsregelung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und verhältnismäßig ist. Die Frage der Vereinbarkeit mit Art.56 AEUV bleibt offen; weitergehende Begründungen unterbleiben nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Pflicht zur Inlandsspeicherung nach §113b TKG als mit Art.12 GG vereinbar erachtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Pflicht zur Inlandsspeicherung von Verkehrsdaten kann als Berufsausübungsregelung dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) unterfallen und mit dieser vereinbar sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist.

2

Die Speicherung von Daten im Inland zur Sicherstellung der Anwendbarkeit nationaler Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit nationaler Aufsichtsinstanzen kann einen legitimen Gemeinwohlzweck begründen.

3

Die unionsrechtliche Harmonisierung des Datenschutzes schließt nicht von vornherein aus, dass eine nationale Speicherpflicht verfassungsgemäß ist; das Vorliegen von Harmonisierung begründet allein keinen verfassungsrechtlichen Verwerfungsgrund.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 113b Abs. 1 Satz 1 TKG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 56 AEUV§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar