Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 846/19·05.03.2021

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin hatte Verfassungsbeschwerde gegen einen Rückforderungsbescheid erhoben; das Verfahren war erledigt, nachdem die Bundesagentur für Arbeit den Bescheid aufgehoben hatte. Zu entscheiden war, ob trotz Erledigung die notwendigen Auslagen zu erstatten sind. Das BVerfG ordnete nach §34a Abs.3 BVerfGG die vollständige Erstattung der Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland an, da die Aufhebung als Hinweis auf die Berechtigung der Beschwerde gewertet werden kann und keine entgegenstehenden Gründe vorlagen. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts wurde für entbehrlich erklärt.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen als stattgegeben; Erstattung durch die Bundesrepublik Deutschland angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §34a Abs.3 BVerfGG ist auch bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung notwendiger Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

2

Hebt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus auf, kann in Ermangelung anderweitiger Gründe davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren für berechtigt hält; in diesem Fall ist es billig, die Auslagenerstattung wie bei Stattgabe der Beschwerde zu gewähren.

3

Zur Erstattung der Auslagen ist derjenige Träger verpflichtet, dem der gerügte Verfassungsverstoß zuzurechnen ist; im Falle von Entscheidungen oder Maßnahmen einer Bundesbehörde ist die Bundesrepublik Deutschland einzusetzen.

4

Die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für die Bestimmung der Auslagenerstattung ist entbehrlich, wenn nur der gesetzliche Mindestwert in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 13. September 2018, Az: III R 19/17, Urteil

Tenor

1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

1. Das Verfahren ist erledigt, nachdem die Bundesagentur für Arbeit den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid aufgehoben hat und dadurch die durch die Beschwerdeführerin vorgetragene Beschwer entfallen ist.

2

2. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist auch im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und den Beschwerdeführenden die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 91, 146 <147>).

3

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, die vollständige Erstattung der Auslagen anzuordnen. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin abgeholfen. Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

4

Zur Erstattung der Auslagen verpflichtet ist der Träger, dem der erfolgreich gerügte Verfassungsverstoß zuzurechnen ist (vgl. nur BVerfGE 78, 350 <364>). Dies ist die Bundesrepublik Deutschland, da diese Trägerin der Ausgangsbehörde ist und die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung eines Bundesgerichts gerügt hat.

5

Die Festsetzung eines Gegenstandswertes ist entbehrlich, da ein höherer Gegenstandswert als der Mindestwert nicht in Betracht kommt.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.