Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung für Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Ablauf einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs 3 S 3 BGB) - verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung bei fehlenden Feststellungen zu Voraussetzungen des § 1684 Abs 2 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen die befristet angeordnete Umgangspflegschaft wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf der Maßnahme darlegte (§ 93a BVerfGG). Das BVerfG äußert verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Familiengericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 2 BGB traf. Weitere Begründungen wurden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nach Wegfall des angegriffenen Verwaltungshandelns oder der Maßnahme kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis darlegt (§ 93a BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zur Entscheidung annehmen.
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB setzt Feststellungen des Gerichts zu den einfach-rechtlichen Voraussetzungen des § 1684 Abs. 2 BGB voraus (dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht).
Unterbleiben die erforderlichen Feststellungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Umgangspflegschaft, begründet dies verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Beschränkung elterlicher Rechte und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 20. März 2018, Az: II-3 UF 30/18, Beschluss
vorgehend AG Geldern, 1. Februar 2018, Az: 11 F 73/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie nunmehr unzulässig ist (§ 93a BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der bis zum 1. Mai 2018 befristet angeordneten Umgangspflegschaft fortbesteht (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 139, 245 <263 f. Rn. 53>), wenngleich die angegriffene Entscheidung in der Sache verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da das Familiengericht keine Feststellungen zum Vorliegen der einfach-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB - dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB - getroffen hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.