Nichtannahme einer ua mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer hochschulrechtlichen Sache - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob in einer hochschulrechtlichen Angelegenheit Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Maßgeblich war die Nichteinhaltung der Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG. Der Vortrag setzte sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanzen auseinander und rügte überwiegend einfachrechtliche Verfahrensfragen ohne darzulegende Verfassungsrechtsverletzung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG erfüllt sind.
Die bloße Wiederholung des fachgerichtlichen Vortrags oder das Entgegenhalten einer abweichenden Rechtsansicht ohne Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanzen genügt den Substantiierungsanforderungen nicht.
Rügen rein einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften begründen ohne konkrete Darlegung einer spezifischen Verfassungsrechtsverletzung keine zulässige Verfassungsbeschwerde.
Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass verfassungsrechtliche Mittel erst greifen, wenn fachgerichtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft und die Subsidiaritätsanforderungen gewahrt sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Februar 2024, Az: 10 M 1/24 (10 M 16/23), Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Februar 2024, Az: 10 M 1/24 (10 M 16/23), Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Januar 2024, Az: 10 M 16/23, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 28. August 2023, Az: 15 B 36/22 MD, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr) nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen und dem ihnen zugrundeliegenden Recht auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren, hält den angegriffenen Entscheidungen lediglich seine abweichende Rechtsauffassung entgegen oder rügt eine Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist damit nicht dargelegt. Außerdem ist teilweise der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 142, 268 <280 Rn. 44> m.w.N.; stRspr) nicht gewahrt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).
Gründe
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.