Nichtannahme einer wegen Substantiierungsmängeln unzulässigen Verfassungsbeschwerde - keine Auslagenerstattung bei anfänglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt. Das Bundesverfassungsgericht sieht nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von weiteren Ausführungen ab. Ein Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen wird abgelehnt, da die Beschwerde von Beginn an unzulässig war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmängeln nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nach den einschlägigen Vorschriften des BVerfGG nicht erfüllt sind.
Ist die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde offensichtlich, kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen setzt voraus, dass dies der Billigkeit entspricht; liegt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Anfang an vor, ist eine Erstattung in der Regel nicht geboten.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, soweit das Gesetz keine Rechtsmittel vorsieht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.