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BVerfG·1 BvR 828/21·11.05.2022

Nichtannahme einer wegen Substantiierungsmängeln unzulässigen Verfassungsbeschwerde - keine Auslagenerstattung bei anfänglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt. Das Bundesverfassungsgericht sieht nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von weiteren Ausführungen ab. Ein Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen wird abgelehnt, da die Beschwerde von Beginn an unzulässig war.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmängeln nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nach den einschlägigen Vorschriften des BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Ist die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde offensichtlich, kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

3

Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen setzt voraus, dass dies der Billigkeit entspricht; liegt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Anfang an vor, ist eine Erstattung in der Regel nicht geboten.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, soweit das Gesetz keine Rechtsmittel vorsieht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.