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BVerfG·1 BvR 828/20·07.07.2020

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wurde anschließend nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss) gegenstandslos/unanfechtbar verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlen diese Erfolgsaussichten, ist die PKH zu versagen.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf die begehrte verfassungsrechtliche Abhilfe erkennen lässt.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 15. April 2020, Az: 1 BvR 828/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. April 2020, Az: 2 B 985/20, Beschluss

vorgehend VG Gießen, 9. April 2020, Az: 4 L 1479/20.GI, Beschluss

nachgehend BVerfG, 14. Oktober 2020, Az: 1 BvR 828/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.