Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wurde anschließend nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss) gegenstandslos/unanfechtbar verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlen diese Erfolgsaussichten, ist die PKH zu versagen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf die begehrte verfassungsrechtliche Abhilfe erkennen lässt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 15. April 2020, Az: 1 BvR 828/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. April 2020, Az: 2 B 985/20, Beschluss
vorgehend VG Gießen, 9. April 2020, Az: 4 L 1479/20.GI, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Oktober 2020, Az: 1 BvR 828/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.