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BVerfG·1 BvR 8/14·19.08.2015

Nichtannahme: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit bzgl der Besetzung einer Hochschulprofessur

Öffentliches RechtVerfassungsrechtHochschulrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt verfassungsrechtliche Verletzungen nach gescheiterter Bewerbung in einem Konkurrentenstreit um eine W‑3‑Professur; fachgerichtlich wurde die Klage als gegen die falsche Beklagte gerichtet angesehen. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es betont die gebotene rechtschutzfreundliche Auslegung von Klagen gegen Hochschulen, sieht hier aber kein zulassungswürdiges Vorbringen, weil prozessuale Möglichkeiten nicht genutzt wurden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahme, da kein zulassungswürdiges Vorbringen und prozessuale Möglichkeiten nicht genutzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die grundrechtliche Rechtsschutzgarantie verpflichtet die Gerichte, bei Konkurrentenstreitigkeiten um Hochschulprofessuren eine rechtsschutzförderliche Auslegung der Klage zu gewährleisten, damit gerichtliche Überprüfungen rechtzeitig und gegebenenfalls mit Beteiligung der Hochschule erfolgen können.

2

Eine Klage auf Erteilung des Rufes gegen die Hochschule ist nicht von vornherein unzulässig; ihr Begehren ist nach den Besonderheiten des gestuften Berufungsverfahrens zu beurteilen.

3

Bei der Zuordnung der richtigen Beklagten im Besetzungsstreit ist darauf abzustellen, gegen wen sich das konkrete Klageziel richtet (z. B. Abschluss eines Arbeitsvertrags gegen die Anstellungskörperschaft).

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann gerechtfertigt sein, wenn der Beschwerdeführer prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten zur gerichtlichen Überprüfung (etwa Änderung des Passivrubrums) selbst nicht ausgeschöpft hat.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ Art 33 Abs 2 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 3 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 30. Oktober 2013, Az: 9 AZR 760/13 (F), Beschluss

vorgehend BAG, 11. Juni 2013, Az: 9 AZR 668/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 21. Juli 2011, Az: 17 Sa 722/11, Urteil

vorgehend ArbG Münster, 17. Dezember 2010, Az: 2 Ca 964/10, Urteil

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen in einem Konkurrentenstreitverfahren wegen der Besetzung einer W-3 Professur an einer Kunsthochschule. Ihre Bewerbung auf eine an der Kunstakademie ausgeschriebene Professur war erfolglos. Das Verwaltungsgericht verwies ihre Klage gegen die Kunstakademie auf Ernennung zur Professorin, hilfsweise auf erneute Entscheidung über die Bewerbung, an die Gerichte für Arbeitssachen, denn die Klage ziele auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Auch dort blieb die Klage erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hielt die Klage für unbegründet, denn sie richte sich mit der Kunstakademie gegen die falsche Beklagte; es sei auf die zukünftige Vertragspartnerin abzustellen. Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts richte sich der Besetzungsanspruch jedenfalls gegen das Land als Anstellungskörperschaft, nicht gegen die Hochschule. Der verfassungsrechtlich gebotene effiziente Rechtsschutz werde unzumutbar aufgespalten, wenn ein Bewerbungsverfahrensanspruch gegenüber der Hochschule, ein Anspruch auf Übertragung der Stelle und Abschluss eines Arbeitsvertrags dagegen gegenüber dem Land als Anstellungskörperschaft geltend gemacht werden müsse. Eine nachfolgende Gehörsrüge war erfolglos.

2

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere durch die Auslegung ihres Antrags mit der Folge, dass die Kunstakademie nicht passivlegitimiert war.

II.

3

Zu dem Verfahren haben das Bundesverwaltungsgericht und die Kunstakademie als Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

III.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

5

Die grundrechtliche Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 94, 166 <226>; stRspr) als Recht auf den Zugang zu den Gerichten und darauf, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>), verlangt allerdings bei Rechtsschutzbegehren in Berufungsentscheidungen, dass den Eigenarten des langfristigen und gestuften Berufungsverfahrens Rechnung getragen wird. Dabei zwingt das Gebot effektiven Rechtsschutzes insbesondere sicherzustellen, dass Rechtsschutz in Berufungsverfahren rechtzeitig und gegebenenfalls unter Beteiligung der Hochschule erlangt werden kann. Entsprechend wird eine Klage auf Erteilung des Rufes gegen die Hochschule von der fachgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht von vornherein als unzulässig angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 14.97 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 4 K 1940/06 -, juris, Rn. 23). Etwaige Rechtsschutzanträge sind insoweit rechtsschutzfreundlich auszulegen.

6

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren jedoch selbst mehrfach abgelehnt, eine gerichtliche Überprüfung des bereits unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Berufungsverfahrens durch die Änderung des Passivrubrums zu erreichen. Soweit die Gerichte sich hierauf dann berufen, haben sie die verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht unvertretbar verkannt.

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.