Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung in den Hauptsacheverfahren unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend Kommunalabgaben
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführende reichten Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in Verfahren zu Kommunalabgaben ein. Zentral war, ob die Subsidiarität des Verfassungsbeschwerderechts (§90 Abs.2 BVerfGG) gewahrt ist. Das BVerfG nahm die Beschwerden nicht an, weil der Rechtsweg in den Hauptsacheverfahren zumutbar erschöpfbar war und der Erfolg nicht von vornherein aussichtslos erschien; weitere Begründung erfolgte nicht (§93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen Nichtwahrung der Subsidiarität mangels Erschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Subsidiarität nicht gewahrt ist und der Rechtsweg in den fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht erschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Vom Grundsatz der Subsidiarität wird nur dann abgewichen, wenn dem Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs unzumutbar wäre oder der Erfolg in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos erscheint.
Der bloße Wechsel des Aufgabenträgers begründet für sich genommen regelmäßig keine genügende verfassungsrechtliche Begründung, um die Subsidiarität des Verfassungsbeschwerderechts zu durchbrechen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei offenkundiger Unzulässigkeit von einer vertieften Begründung absehen und die Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 6. Dezember 2018, Az: OVG 9 S 6.18, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 24. April 2018, Az: VG 4 L 684/17, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 5. Dezember 2018, Az: OVG 9 S 12.18, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 3. Juli 2018, Az: VG 4 L 420/18, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 5. Dezember 2018, Az: OVG 9 S 15.18, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 20. Juli 2018, Az: VG 4 L 357/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie nicht den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) wahren. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar möglich, den Rechtsweg in den Hauptsacheverfahren zu erschöpfen. Der Ausgang der Hauptsacheverfahren erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich in zwei Verfahren erfolgten Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2020 - 9 B 1.20 - und vom 10. Dezember 2020 - 9 B 67.19 -). Die noch ausstehenden Revisionsentscheidungen lassen es als hinreichend möglich erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht den bloßen Wechsel des Aufgabenträgers grundsätzlich nicht als ausreichend ansieht, um zulässigerweise in die durch eine hypothetische Festsetzungsverjährung begründete und von Verfassungs wegen geschützte Vertrauensposition Einzelner eingreifen zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -). Gegenteiliges zeigen die Beschwerdeführenden zumindest nicht auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.