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BVerfG·1 BvR 80/13·13.07.2018

Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennbar

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGrundrechteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde; das BVerfG nahm sie nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, es fehle an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung (§93a Abs.2 BVerfGG) und an einer erkennbaren entscheidungserheblichen Verletzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte. Das Vorbringen beschränkte sich auf Tatsachenfeststellungen, Beweislastverteilung und einfache Verfahrensfragen. Nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG wurde auf eine Begründung verzichtet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und erkennbarer Grundrechtsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung aufweist oder ihre Annahme zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

2

Das Bundesverfassungsgericht greift nicht zur Entscheidung ein, wenn das Beschwerdevorbringen im Kern Tatsachenfeststellungen, Beweislastverteilung oder einfache prozessuale Fragen betrifft.

3

Fehlt eine erkennbar entscheidungserhebliche Verletzung grundrechtlicher Rechte, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu versagen.

4

Bei Nichtannahmeentscheidungen kann nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. Oktober 2012, Az: VIII ZR 382/11, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 10. Februar 2011, Az: 10 U 167/09, Urteil

vorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2009, Az: 9 O 464/08, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist nicht erkennbar. Das gesamte ausführliche Beschwerdevorbringen bewegt sich im Kern auf der Ebene der Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung und des einfachen, insbesondere des Verfahrensrechts. Für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass.

2

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.