Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennbar
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde; das BVerfG nahm sie nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, es fehle an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung (§93a Abs.2 BVerfGG) und an einer erkennbaren entscheidungserheblichen Verletzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte. Das Vorbringen beschränkte sich auf Tatsachenfeststellungen, Beweislastverteilung und einfache Verfahrensfragen. Nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG wurde auf eine Begründung verzichtet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und erkennbarer Grundrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung aufweist oder ihre Annahme zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
Das Bundesverfassungsgericht greift nicht zur Entscheidung ein, wenn das Beschwerdevorbringen im Kern Tatsachenfeststellungen, Beweislastverteilung oder einfache prozessuale Fragen betrifft.
Fehlt eine erkennbar entscheidungserhebliche Verletzung grundrechtlicher Rechte, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu versagen.
Bei Nichtannahmeentscheidungen kann nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Oktober 2012, Az: VIII ZR 382/11, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 10. Februar 2011, Az: 10 U 167/09, Urteil
vorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2009, Az: 9 O 464/08, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist nicht erkennbar. Das gesamte ausführliche Beschwerdevorbringen bewegt sich im Kern auf der Ebene der Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung und des einfachen, insbesondere des Verfahrensrechts. Für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.