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BVerfG·1 BvR 800/12·10.08.2015

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmangel bei Rüge eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses im Sozialrecht - Berücksichtigung von Zinszuflüssen aus Schmerzensgeldleistungen bei der Berechnung sozialrechtlicher Leistungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, weil Zinszuflüsse aus einer Schmerzensgeldleistung beim Wohngeld als Einkommen angerechnet würden und damit angeblich gegenüber Beziehern von SGB II/SGB XII-Leistungen ungleich behandelt werde. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an und hält sie für unzulässig. Es bemängelt die fehlende, den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG genügende Substantiierung und die unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung. Ferner verweist es auf eine Entscheidung des BSG, die die behauptete Ungleichbehandlung in Frage stellt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung nach §§ 23, 92 BVerfGG als unzulässig verworfen (Nichtannahme)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht die nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG erforderliche hinreichende Substantiierung enthält.

2

Bei Rügen wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist eine substantiiert darzulegende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung zum Verbot des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses erforderlich.

3

Die bloße Behauptung einer ungleichen Behandlung genügt nicht; es muss konkret dargelegt werden, weshalb keine sachlich gerechtfertigten Unterschiede zwischen verschiedenen Sozialleistungsregimes vorliegen.

4

Wenn die obergerichtliche/rechtsprechende Auslegung einer Norm (hier etwa durch das BSG) nahelegt, dass Entschädigungsleistungen nach § 253 Abs. 2 BGB und deren Früchte nicht als Einkommen bei bestimmten Sozialleistungen zu berücksichtigen sind, kann die behauptete Ungleichbehandlung entfallen und der Verfassungsangriff aussichtslos sein.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 253 Abs 2 BGB§ 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 24.12.2003§ 14 Abs 1 WoGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 9. Februar 2012, Az: 5 C 10/11, Urteil

vorgehend OVG Lüneburg, 7. Februar 2010, Az: 4 LC 151/09, Beschluss

vorgehend VG Osnabrück, 23. April 2009, Az: 4 A 29/09, Urteil

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Zinszuflüssen aus einer Schmerzensgeldleistung bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs.

2

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Einbeziehung der auf ein Schmerzensgeld gezahlten Zinseinkünfte in das anrechenbare Einkommen im Sinne des WoGG würden Wohngeldempfänger gegenüber den Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII ungleich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich sei.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

4

Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte und schlüssige Begründung. Es lässt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Verbots des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>; 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 -, juris, Rn. 30 f.) sowie mit den angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erkennen. Überdies hat die Verfassungsbeschwerde unberücksichtigt gelassen, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 103/11 R - (SozR 4-4200 § 11 Nr. 56) entschieden hat, dass sich die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (jetzt: § 11a Abs. 2 SGB II), nach der Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, ebenfalls nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die gegebenenfalls daraus gezogenen Früchte zum Beispiel in Form von Zinsen erfasst, so dass es schon an der vom Beschwerdeführer postulierten Ungleichbehandlung von Wohngeldempfängern und Beziehern von Grundsicherungsleistungen fehlen dürfte.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.