Ablehnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitserwägungen (§ 34a Abs 3 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung notwendiger Auslagen für eine Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Anträge nach § 34a Abs. 3 BVerfGG, wonach eine Erstattung auch bei unbegründeter Beschwerde aus Billigkeitsgründen möglich ist. Eine Gesamtwürdigung ergab jedoch, dass die Erstattung nicht der Billigkeit entspricht. Vorangegangene Entscheidungen waren auf andere Fallgestaltungen bezogen und nicht übertragbar.
Ausgang: Anträge auf Erstattung notwendiger Auslagen sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; Erstattung aus Billigkeitsgründen nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht trotz Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde ganz oder teilweise die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen; dies liegt im Ermessen des Gerichts.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung erfolgt nach Billigkeitsgesichtspunkten und erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände.
Anträge auf Erstattung notwendiger Auslagen für einen Antrag auf einstweilige Anordnung sind nach den gleichen Billigkeitsgrundsätzen zu beurteilen wie die Auslagenerstattung für die Hauptverfassungsbeschwerde.
Vorherige Rechtsprechung zur Auslagenerstattung ist nur auf die konkret entschiedenen Fallgestaltungen übertragbar und begründet keine automatische Verpflichtung zur Erstattung in abweichenden Sachverhalten.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 25. März 2014, Az: 20 CS 14.651, Beschluss
vorgehend VG Augsburg, 25. März 2014, Az: Au 1 S 14.491, Beschluss
Gründe
Die Anträge auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung von Auslagen grundsätzlich auch dann anordnen, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat. Die Entscheidung, ob die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind, steht insoweit im Ermessen des Gerichts und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde sowie den gesondert abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen. Die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Antrag zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslagenerstattung betrifft andere Fallgestaltungen.