Ablehnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitserwägungen (§ 34a Abs 3 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Nach §34a Abs.3 BVerfGG kann das BVerfG Auslagen auch bei unbegründeter Beschwerde erstatten; die Entscheidung ist jedoch Ermessen und nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen. Das Gericht verneinte die Billigkeit einer Erstattung nach Gesamtwürdigung und lehnte die Anträge ab. Zitierte Rechtsprechung betraf andere Fallgestaltungen.
Ausgang: Anträge auf Erstattung notwendiger Auslagen aus Billigkeitsgründen nach §34a Abs.3 BVerfGG wurden abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erweist.
Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG liegt im Ermessen des Gerichts und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.
Die Auslagenerstattung kann nach Gesamtwürdigung aller Umstände abgelehnt werden, wenn sie der Billigkeit nicht entspricht.
Die Übertragbarkeit früherer Rechtsprechung zur Auslagenerstattung setzt Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 25. März 2014, Az: 20 Cs 14.649, Beschluss
vorgehend VG Augsburg, 25. März 2014, Az: Au 1 S 14.489, Beschluss
Tenor
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und für den Antrag auf einstweilige Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung von Auslagen grundsätzlich auch dann anordnen, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat. Die Entscheidung, ob die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind, steht insoweit im Ermessen des Gerichts und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde sowie den gesondert abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen. Die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Antrag zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslagenerstattung betrifft andere Fallgestaltungen.