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BVerfG·1 BvR 795/21·29.09.2023

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer auf 150.000 Euro fest. Maßgeblich sind die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die durch die anwaltliche Tätigkeit geförderte Verfahrensführung. Die Entscheidung beruht auf der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79,365).

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 150.000 EUR durch das BVerfG

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die subjektive und die objektive Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.

2

Die durch die anwaltliche Tätigkeit bewirkte Förderung des Verfahrens ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts mitzuberücksichtigen.

3

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren richterlich festzusetzen.

4

Bei der Wertfestsetzung kann sich das Gericht an früherer Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 79,365) orientieren, um Maßstäbe zur Bemessung zu geben.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 8. April 2021, Az: 6 V 1857/20, Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. März 2021, Az: 6 V 1857/20, Beschluss

vorgehend BVerfG, 20. Februar 2023, Az: 1 BvR 795/21, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (…) für die Beschwerdeführer auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.