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BVerfG·1 BvR 794/20·09.04.2020

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Schließung von Gaststätten durch Allgemeinverfügung in Frankfurt (Oder) betrifft Gastwirtin in Frankfurt am Main ersichtlich nicht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde einer Gastwirtin aus Frankfurt am Main gegen eine Allgemeinverfügung zur Schließung von Gaststätten in Frankfurt (Oder) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht befand, die Beschwerdeführerin sei von der Verfügung ersichtlich nicht betroffen. Zudem entspräche die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG). Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme betroffen ist; fehlt die unmittelbare Betroffenheit, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen bzw. als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Verfassungsbeschwerde muss den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sowie den Form- und Inhaltsanforderungen des § 92 BVerfGG genügen; unzureichende Begründung rechtfertigt die Nichtannahme.

3

Ist die Hauptsache nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein damit zusammenhängender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig gegenstandslos.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmebeschlüssen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Entscheidungsbegründung absehen; Nichtannahmebeschlüsse sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.