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BVerfG·1 BvR 781/21·16.11.2021

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4)

VerfahrensrechtBefangenheitsverfahrenVerfassungsgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Beschwerdeführende beantragen die Ablehnung mehrerer BVerfG-Richter im Verfahren zur ‚Bundesnotbremse‘. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die vorgebrachten Einwendungen die Besorgnis der Befangenheit nicht substantiiert darlegen. Ein Gericht muss nicht jeden Einwand ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandeln. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter entbehrlich.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter als offensichtlich unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem vorgetragenen Einwand ausdrücklich auseinanderzusetzen.

3

Die bloße Behauptung, ein Richter habe nicht aus persönlichem Erfahrungswissen zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen, begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit; der Ablehnende muss konkrete, substantiierte Tatsachen darlegen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit ermöglichen.

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht erforderlich und diese sind von der Entscheidung über das Gesuch nicht ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 19 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 5. Mai 2021, Az: 1 BvR 781/21, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 12. Oktober 2021, Az: 1 BvR 781/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 19. November 2021, Az: 1 BvR 781/21, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Paulus, die Richterinnen Britz und Ott, die Richter Christ und Radtke und die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2021 richtet sich gegen alle Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - mitgewirkt haben. Es ist offensichtlich unzulässig.

2

1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).

3

2. Das ist hier der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>; stRspr.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 ˂146˃). Ungeachtet dessen kann eine Gehörsverletzung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen; erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3), die vorliegend jedoch nicht dargetan sind. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden aus dem Inhalt der Entscheidung einen Ablehnungsgrund ableiten.

4

Auch der Vorwurf, die nunmehr abgelehnten Richterinnen und Richter hätten nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, weil sie in dem Beschluss vom 12. Oktober 2021 nicht aus ihrem persönlichen Erfahrungswissen geschöpft hätten, kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, Tatsachen mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darzulegen, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15 m.w.N., und vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 14 m.w.N.). Eine Äußerungspflicht dazu besteht lediglich für den abgelehnten Richter oder die abgelehnte Richterin (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Haben die entscheidenden Richterinnen und Richter an den Angaben aus einer dienstlichen Erklärung keine Zweifel, werden diese der Beurteilung des Ablehnungsgesuchs zugrunde gelegt (vgl. dazu BVerfGE 20, 1 ˂5˃).

5

3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).