Nichtannahme einer formunwirksam erhobenen Verfassungsbeschwerde: Vertretung der Beschwerdeführer durch ihren Sohn weder subjektiv notwendig noch objektiv sachdienlich - mangelnde Sprachkenntnisse lassen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten gem § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht entfallen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer ließen ihre Verfassungsbeschwerde durch ihren Sohn einreichen; Anträge auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurden gestellt. Streitpunkt war die Zulassung des Sohnes als Beistand nach § 22 BVerfGG. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an und lehnte die Zulassung des Sohnes ab, weil weder subjektive Notwendigkeit noch objektive Sachdienlichkeit vorlagen; mangelnde Deutschkenntnisse und Unerfahrenheit rechtfertigen keine Ausnahme.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Zulassung des Sohnes als Beistand sowie PKH/Beiordnung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Bundesverfassungsgericht ist Vertretung grundsätzlich nur durch einen zur Vertretung Berechtigten nach § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zulässig; eine Zulassung als Beistand kommt nur in Betracht, wenn sie subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist.
Die subjektive Notwendigkeit und die objektive Sachdienlichkeit der Beiordnung eines nicht zugelassenen Beistands sind jeweils darzulegen und gesondert zu prüfen.
Mangelnde Sprachkenntnisse oder fehlende Erfahrung in Finanzangelegenheiten der Beschwerdeführer machen die Inanspruchnahme einer der in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannten Vertretungspersonen nicht grundsätzlich unzumutbar.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG wirksam erhoben wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 20. Dezember 2016, Az: 12 W 19/16, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 24. Oktober 2016, Az: 12 W 19/16, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 9. August 2016, Az: 2 O 501/15, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 23. Juni 2016, Az: 2 O 501/15, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht von den Beschwerdeführern, sondern von deren Sohn erhoben. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, juris, Rn. 9).
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer, Herrn C., als Beistand ist abzulehnen, da seine Beiordnung für das verfassungsrechtliche Verfahren nicht sachdienlich ist und für sie auch kein Bedürfnis besteht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und in Finanzgeschäften unerfahren sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es ihnen unzumutbar war, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheint die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer als Beistand auch nicht sachdienlich.
Darauf, dass es auch an der Vorlage einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden schriftlichen Vollmacht fehlt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.