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BVerfG·1 BvR 780/09·17.05.2011

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Verweigerung der Auskunft aus Verfassungsschutzakten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von Auskunft aus Verfassungsschutzakten wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung; die Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Auskunftsverweigerung aus Verfassungsschutzakten nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß den Annahmevoraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen, wenn diese Voraussetzungen nicht dargetan sind.

2

Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auf eine Begründung verzichten.

3

Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies im Tenor bestimmt.

4

Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Auskunftsverweigerung aus Verfassungsschutzakten bedarf es der substantiellen Darlegung der Annahmevoraussetzungen und einer hinreichenden Begründung des Beschwerdevorbringens.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 15 Abs 1 BVerfSchG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2009, Az: 16 A 844/08, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.