Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Verweigerung der Auskunft aus Verfassungsschutzakten
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von Auskunft aus Verfassungsschutzakten wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung; die Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Auskunftsverweigerung aus Verfassungsschutzakten nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß den Annahmevoraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen, wenn diese Voraussetzungen nicht dargetan sind.
Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auf eine Begründung verzichten.
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies im Tenor bestimmt.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Auskunftsverweigerung aus Verfassungsschutzakten bedarf es der substantiellen Darlegung der Annahmevoraussetzungen und einer hinreichenden Begründung des Beschwerdevorbringens.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2009, Az: 16 A 844/08, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.