Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 752/24·03.12.2024

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Religionsgesellschaft bzgl eines Klageerzwingungsrechts hinsichtlich einer von ihr wegen Volksverhetzung gestellten Strafanzeige - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrecht (Religionsfreiheit)StrafverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine als Religionsgesellschaft anerkannte Körperschaft wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen die Unterlassung staatsanwaltschaftlichen Vorgehens nach einer wegen Volksverhetzung gestellten Strafanzeige. Zentrale Frage war, ob Art. 4 GG ein Anspruch auf Einräumung eines Klageerzwingungsrechts nach §172 Abs.1 StPO begründet. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert war. Die Richter betonten den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Schutzpflichten des Staates.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schutzpflichten des Staates aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG begründen nicht automatisch ein subjektives Recht der Religionsgemeinschaft auf Einräumung eines Klageerzwingungsrechts nach § 172 Abs. 1 StPO.

2

Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten nur fest, wenn Schutzvorkehrungen fehlen, offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder erheblich hinter dem verfassungsrechtlichen Schutzziel zurückbleiben.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG).

4

Selbst bei bestehenden Schutzpflichten führt deren Bestehen nicht zwingend zur rechtlichen Verpflichtung, einem Dritten ein Klageerzwingungsrecht einzuräumen; eine derartige Rechtsfolge bedarf gesonderter rechtlicher Grundlage und Darlegung.

Relevante Normen
§ Art 4 Abs 1 GG§ Art 4 Abs 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 130 Abs 1 StGB§ 172 Abs 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 31. Januar 2024, Az: 1 Ws 330/23, Beschluss

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, 27. Oktober 2023, Az: 33 Zs 1421/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft

vorgehend StA Konstanz, 23. August 2023, Az: 40 Js 25526/23, Bescheid der Staatsanwaltschaft

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin ist eine als Religionsgesellschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie stellte wegen einer in einer Tageszeitung veröffentlichten kritischen Meinungsäußerung eine mit einem Strafantrag verbundenen Strafanzeige, der die Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO nicht nachkam.

2

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, aus der Pflicht des Staates nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zum Schutz von Religionsgemeinschaften vor Angriffen oder Behinderungen Dritter (vgl. BVerfGE 93, 1 <16>; 125, 39 <78>) folge, dass eine Religionsgemeinschaft das Recht habe, einen Antrag nach § 172 Abs. 1 StPO auf Erhebung der öffentlichen Klage gegen eine von ihr wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) angezeigte Person stellen zu können; der Begriff des „Verletzten“ im Sinne dieser Vorschrift müsse entsprechend verfassungskonform ausgelegt werden.

3

Damit ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Umsetzung der aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgenden Schutzverpflichtung des Staates ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 125, 39 <78 f.>). Die Beschwerdeführerin hat weder das Fehlen jeglicher Schutzvorkehrungen substantiiert dargelegt, noch, dass die bestehenden völlig unzureichend sind. Weiter fehlt es an Darlegungen, dass selbst wenn die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Staates zwecks Vermeidung einer Schutzpflichtverletzung vorlägen, dies hier zu der Einräumung eines Klageerzwingungsrechts führen müsse.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.