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BVerfG·1 BvR 748/06·07.12.2011

Ablehnung der Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit des Antrags bei lediglich vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer beantragt vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Verweis auf vorangegangene anwaltliche Beratung. Zentral ist die Frage, ob § 33 Abs. 1 RVG auch vorgerichtliche Tätigkeit erfasst. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil § 33 RVG eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren voraussetzt. Eine ausschließliche vorgerichtliche Tätigkeit rechtfertigt keine gerichtliche Wertfestsetzung.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wegen lediglich vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG setzt eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren voraus.

2

Bei ausschließlich außergerichtlicher oder vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts ausgeschlossen.

3

Ein Antrag auf Wertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht anwaltlich vor Gericht vertreten wurde und die einzige Tätigkeit vorgerichtlicher Natur war.

4

Vorsorgliche Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung können nicht den Erfordernissen des § 33 Abs. 1 RVG genügen, wenn keine gerichtliche anwaltliche Tätigkeit vorliegt.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 33 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 33 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 20. Juli 2010, Az: 1 BvR 748/06, Beschluss

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.

2

1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis auf anwaltliche Beratung im Vorfeld der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts.

3

Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlicher oder - wie hier - nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen (vgl. Sommerfeldt/Jahn, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1 <August 2011>; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 33 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 3).