Kammerbeschluss: Teilweise Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Beschwerderücknahme, iÜ Nichtannahme mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin nahm Teile ihrer Verfassungsbeschwerde zurück; das Verfahren wurde für diesen Umfang eingestellt. Den übrigen Teil nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht dargelegt wurden. Insbesondere wurde keine hinreichende Darstellung einer Grundrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Übertragung des Sorgerechts vorgelegt. Weitergehende Ausführungen unterblieben gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG.
Ausgang: Teile der Verfassungsbeschwerde nach Rücknahme eingestellt; der übrige Teil nicht zur Entscheidung angenommen mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Teils der Verfassungsbeschwerde führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn aus der Begründung hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung grundrechtlicher oder grundrechtsgleicher Rechte ersichtlich sind (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Bei Übertragung des Sorgerechts ist die verfassungsrechtliche Prüfung danach zu differenzieren, ob die Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 GG oder des Art. 6 Abs. 2 GG maßgeblich sind; die bloße Behauptung einer Verfassungsverletzung ohne diesbezügliche Substantiierung genügt nicht.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung der Nichtannahme verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Februar 2022, Az: 2 UF 112/21, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Februar 2022, Az: 2 UF 113/21, Beschluss
vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 14. Dezember 2021, Az: 415c F 171/21, Beschluss
vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 14. Dezember 2021, Az: 415c F 172/21, Beschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2022 - 2 UF 112/21 - und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 14. Dezember 2021 - 415c F 171/21 - bezog.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang durch Schriftsatz vom 11. Mai 2022 wirksam zurückgenommen. Damit ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 2627/18 -, juris, Rn. 1).
Im verbliebenen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die noch angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, die wegen der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater verfassungsrechtlich nicht an den aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen sondern an Art. 6 Abs. 2 GG zu messen sind, nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.