Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene sorgerechtliche Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beanstandet die Übertragung der elterlichen Gesundheitsfürsorge auf die Mutter für seine 2005 geborene Tochter. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil wesentliche Unterlagen (z.B. Anhörungsprotokolle, Stellungnahme der Verfahrensbeiständin) nicht vorgelegt oder nicht hinreichend wiedergegeben wurden. Soweit beurteilbar, bestehen gegen die fachgerichtliche Einschätzung zugunsten des Kindeswohls keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahme) und damit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist eine rechtlich-argumentative, hinreichend substantiierte Darlegung erforderlich, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Unterlagen (z.B. Anhörungsprotokolle, Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin) nicht vorgelegt oder inhaltlich nicht mitgeteilt werden, weil dann eine verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich ist.
Das Bundesverfassungsgericht darf die Annahme versagen, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung in ihren zentralen Erwägungen nachvollziehbar begründet ist und keine ersichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Bei sorgerechtlichen Entscheidungen ist das Kindeswohl leitend; die Regelungen über das Sorgerecht dienen nicht der Sanktionierung eines Elternteils, sondern der bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 27. Februar 2017, Az: 13 UF 100/16, Beschluss
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 10. Mai 2016, Az: 139 F 2928/16, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Gesundheitsfürsorge für seine 2005 geborene Tochter auf die Mutter.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig (unten 1) und offenbar unbegründet (unten 2) ist.
1. Die Beschwerdebegründung wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers ist ihr nicht zu entnehmen.
a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbe-schwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinan-dersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverlet-zung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87> m.w.N.; 101, 331 <345 f.>; stRspr). Zu einer hinreichenden Substantiierung gehört es auch, dass Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Grundrechtsrügen nicht überprüfen kann, vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt beziehungsweise in einer Weise wiedergegeben werden, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; stRspr).
b) Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, für die verfassungsrechtliche Würdigung unverzichtbare Unterlagen vorzulegen beziehungsweise diese ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben: Weder die Protokolle betreffend die Anhörung der Eltern, des Kindes, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin noch die (schriftliche) Stellungnahme der Verfahrensbeiständin werden eingereicht, obschon die Gerichte auf den im Rahmen der Anhörung von Eltern und Kind gewonnenen Eindruck zur Begründung ihrer Entscheidung in entscheidungsrelevanter Weise Bezug nehmen.
Mangels Vorlage oder hinreichend präziser Wiedergabe der vorbezeichneten Unterlagen kann nicht nachgeprüft werden, ob und inwieweit die Feststellung der Fachgerichte, die Aufhebung der gemeinsamen Gesundheitsfürsorge und deren Übertragung auf die Mutter entspreche am besten dem Wohle des Kindes, im Ergebnis korrekt getroffen wurde und damit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
2. Soweit auf Grundlage des Beschwerdeinhalts beurteilbar ist im Übrigen die von Jugendamt und Verfahrensbeiständin geteilte gerichtliche Einschätzung, die Aufhebung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge und dessen Übertragung auf die Mutter sei in Anbetracht des erheblichen Elternkonflikts und seiner negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl die beste Lösung im Interesse des Kindes, nachvollziehbar begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen erwachsen unter keinem Gesichtspunkt. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften, die das Sorgerecht regeln, kein Instrument sind, um einen Elternteil zu bestrafen, sondern dass im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen letztlich das Kindeswohl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 31, 194 <208 f.>; 37, 217, <252>; 56, 363 <383>; 68, 176 <188>; 72, 122, <137>; 75, 201 <218>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.